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Freizügigkeitsguthaben im Todesfall: Wer bekommt dein Vorsorgegeld wirklich?

25. Juni 2026

Freizügigkeitsguthaben im Todesfall: Wer bekommt dein Vorsorgegeld wirklich?

Ein Freizügigkeitskonto ist kein normales Bankkonto und wird im Todesfall nicht einfach wie übriges Vermögen verteilt. Es folgt den Regeln der beruflichen Vorsorge. Genau deshalb kann die Auszahlung anders ausfallen, als viele erwarten — besonders bei Konkubinat, Scheidung, Patchwork-Familien oder mehreren Vorsorgegefässen.

Das vergessene Vorsorgekonto

Viele Menschen haben Freizügigkeitskonten, ohne sich vertieft damit auseinanderzusetzen. Sie entstehen bei einem Stellenwechsel, einer beruflichen Pause, beim Schritt in die Selbständigkeit, im Rahmen einer Scheidung oder vor der Pensionierung. Danach liegt das Geld oft jahrelang bei einer Freizügigkeitsstiftung. Einmal pro Jahr kommt ein Auszug, der Betrag wird kurz zur Kenntnis genommen — und das Thema verschwindet wieder in der Ablage.

Finanzplanerisch ist das heikel. Denn ein Freizügigkeitskonto ist kein gewöhnliches Sparkonto. Es gehört zur beruflichen Vorsorge. Und bei der beruflichen Vorsorge gelten im Todesfall eigene Regeln. Entscheidend ist nicht automatisch das Testament, nicht automatisch die Erbfolge und auch nicht zwingend das, was man innerhalb der Familie als «logisch» oder «fair» empfindet. Entscheidend ist die Begünstigtenordnung.

Der häufigste Denkfehler

Genau hier entsteht in der Beratung oft der Denkfehler. Viele gehen davon aus, dass ihr Vorsorgeguthaben im Todesfall einfach an die Menschen fliesst, die ihnen am nächsten stehen. Das kann stimmen. Es muss aber nicht stimmen.

Nehmen wir einen Unternehmer, 52 Jahre alt. Er ist geschieden, lebt seit sieben Jahren mit seiner neuen Partnerin im Konkubinat und hat zwei Kinder aus erster Ehe. Aus einer früheren Anstellung besitzt er noch ein Freizügigkeitskonto mit einem substanziellen Guthaben. Seine Partnerin arbeitet Teilzeit und ist finanziell teilweise von ihm abhängig. Seine Tochter ist 24 Jahre alt und studiert noch. Sein Sohn ist 27 Jahre alt und voll erwerbstätig. Die Ex-Frau lebt ebenfalls noch.

In seinem Kopf ist die Sache klar: Die Partnerin soll abgesichert sein. Die Kinder sollen fair behandelt werden. Die Ex-Frau spielt finanziell keine Rolle mehr. Dann verstirbt er unerwartet.

Wenn Bauchgefühl und Vorsorgerecht auseinandergehen

Viele würden nun intuitiv annehmen, dass das Freizügigkeitsguthaben nach seinem mutmasslichen Willen oder nach der allgemeinen erbrechtlichen Logik verteilt wird. Also vielleicht ein Teil an die Partnerin und ein Teil an beide Kinder. Vorsorgerechtlich ist es aber komplexer. Die Ex-Frau ist nach der Scheidung in der Regel nicht mehr die zentrale begünstigte Person. Die Konkubinatspartnerin kann relevant sein, wenn die gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel bei einer langjährigen Lebensgemeinschaft oder erheblicher wirtschaftlicher Unterstützung. Die studierende Tochter kann ebenfalls in eine privilegierte Kategorie fallen. Der voll erwerbstätige Sohn ist dagegen nicht automatisch gleichgestellt.

Das Ergebnis kann also deutlich anders aussehen, als es der Verstorbene erwartet hätte.

Nicht jedes Vermögen folgt der gleichen Logik

Der entscheidende Punkt ist: CHF 300'000 auf einem Privatkonto und CHF 300'000 auf einem Freizügigkeitskonto sind finanzplanerisch nicht dasselbe. Das Privatkonto gehört zum übrigen Vermögen und folgt grundsätzlich der erbrechtlichen Systematik. Das Freizügigkeitskonto bleibt Teil der beruflichen Vorsorge und folgt einer eigenen Begünstigtenlogik. Wer diese Unterscheidung nicht macht, plant an der Realität vorbei.

Besonders anspruchsvoll wird es bei modernen Lebenssituationen: Konkubinat, zweite Ehe, Patchwork-Familie, Kinder aus verschiedenen Beziehungen, selbständige Erwerbstätigkeit, mehrere Freizügigkeitskonten, unterschiedliche Vorsorgestiftungen oder bereits bestehende Regelungen in Testament, Ehevertrag oder Erbvertrag. Genau dort reicht eine isolierte Betrachtung nicht mehr. Man muss Vorsorge, Erbrecht, Steuerfolgen, Liquiditätsbedarf und familiäre Abhängigkeiten gemeinsam beurteilen.

Was sich per 1. Juni 2027 ändert

Per 1. Juni 2027 wird die Freizügigkeitsverordnung in diesem Bereich präzisiert. Neu wird klarer geregelt, wie weit eine begünstigte Person bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche reduziert werden darf. Eine begünstigte Person im ersten oder zweiten Rang darf nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals reduziert werden. Damit soll verhindert werden, dass jemand zwar formal noch begünstigt bleibt, wirtschaftlich aber faktisch ausgeschlossen wird.

Das ist eine sinnvolle Präzisierung. Sie schafft mehr Klarheit und reduziert Gestaltungsspielräume, die in der Praxis zu Unsicherheit führen konnten. Gleichzeitig bleibt die berufliche Vorsorge flexibel genug, um besondere Lebenssituationen zu berücksichtigen. Wer zum Beispiel eine wirtschaftlich abhängige Lebenspartnerin absichern möchte, soll dies weiterhin strukturiert tun können.

Mehr Klarheit ersetzt keine Planung

Die neue Regel löst keine individuelle Planung. Sie ersetzt weder die Prüfung der bestehenden Begünstigtenordnung noch die Abstimmung mit Testament, Ehevertrag, Erbvertrag und übriger Vermögensstruktur.

Genau deshalb gehört das Freizügigkeitskonto in jede seriöse Finanzplanung. Nicht nur wegen der Anlagestrategie. Nicht nur wegen des Bezugszeitpunkts. Nicht nur wegen der Steueroptimierung vor der Pensionierung. Sondern auch wegen der Frage, ob im Todesfall wirklich jene Personen abgesichert sind, die abgesichert sein sollen.

Was du konkret prüfen solltest

Wer Freizügigkeitsguthaben besitzt, sollte deshalb drei Punkte prüfen. Erstens: Welche Freizügigkeitskonten bestehen überhaupt und bei welchen Stiftungen liegen sie? Zweitens: Welche Begünstigtenordnung gilt dort konkret und wurde allenfalls eine individuelle Erklärung eingereicht? Drittens: Passt diese Ordnung noch zur heutigen Lebenssituation?

Viele Fehler entstehen nicht, weil Menschen nichts regeln wollen. Sie entstehen, weil Menschen glauben, es sei bereits geregelt.

Auf den Punkt gebracht

Ein Freizügigkeitskonto vererbt sich nicht wie ein normales Konto. Die Begünstigtenordnung kann zu Ergebnissen führen, die vom persönlichen Gerechtigkeitsempfinden abweichen. Und die Anpassung per 1. Juni 2027 schafft zwar mehr Klarheit, ersetzt aber keine saubere Vorsorge- und Finanzplanung.

Gute Finanzplanung beantwortet nicht nur die Frage, wie Vermögen aufgebaut wird. Sie beantwortet auch die Frage, was mit diesem Vermögen passiert, wenn es wirklich darauf ankommt.

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