20. März 2023
Die UBS übernimmt die Crédit Suisse für rund 3 Milliarden Franken. Der Bund hilft per De-facto-Rettungsübernahme mit einem ganzen Arsenal an Werkzeugen und milliardenschweren Garantien. Von einer Staatsrettung will Finanzministerin Karin Keller-Sutter aber partout nicht sprechen. Doch viele Personen beschäftigt aktuell die Frage: Was passiert mit meinem Guthaben auf dem Privat-/Sparkonto, meinem Vorsorgekonto 3a und meinem Freizügigkeitskonto?
Einlegerschutz bei Banken und Wertpapierhäusern
Die Einlagensicherung dient dem Schutz von Kontoguthaben von Kundinnen und Kunden (Einlagen) bei Eintritt einer Insolvenz von bewilligten Banken und Wertpapierhäusern. Die Einlagensicherung sichert Einlagen bis zu einem maximalen Betrag von insgesamt 100'000 Franken je Kundin oder Kunde und Bank oder Wertpapierhaus.
Wird über eine Bank oder ein Wertpapierhaus der Konkurs eröffnet oder eine Schutzmassnahme nach Art. 26 Abs. 1 lit. e-h BankG angeordnet, so verlieren die Einleger und Einlegerinnen Zugriff auf ihre Kontoguthaben (Einlagen). Die Einlagen fallen in die Konkursmasse und würden ohne Einlagensicherungssystem erst mit der Verteilung des Konkurserlöses und allenfalls nur zu einem Teil gedeckt. Das Einlagensicherungssystem hingegen stellt sicher, dass Einlagen bis zum Maximalbetrag von insgesamt 100'000 Franken je Gläubigerin und Gläubiger innert kurzer Frist ausbezahlt werden. Damit soll verhindert werden, dass die Einlegerinnen und Einleger, weil sie um die Sicherheit ihrer Gelder fürchten, diese bei ihrer Bank abziehen und es so zu einem Bankensturm kommt.
Der Schweizer Einlegerschutz beruht auf einem dreistufigen System:
Wie sieht die Absicherung des Freizügigkeits- oder Säule 3a Guthabens im Konkurs der Bank aus?
Das Guthaben auf dem Freizügigkeits- oder Säule 3a-Konto (Konto-Lösung) ist nicht durch die Einlagensicherung gesichert. Das Guthaben ist aber bis maximal CHF 100‘000 pro Kunde und Vorsorge-Stiftung konkursrechtlich privilegiert (Kollokation in der 2. Konkursklasse). Die Privilegierung des Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthabens gilt zusätzlich und unabhängig von den übrigen gesicherten und privilegierten Guthaben des einzelnen Vorsorgenehmers bei der Bank (z. B. Sparkonto bei der Bank). Forderungen von Freizügigkeits- und Säule 3a-Konten werden erst im Laufe oder am Ende des Liquidationsverfahren ausbezahlt. Das Guthaben wird an die Vorsorge-Stiftung ausbezahlt.
Ein Guthaben in Form einer Police (FZG- bzw. 3a Police) bei einer Versicherungsgesellschaft ist im Konkurs der Versicherungsgesellschaft weder durch die Einlagensicherung gesichert noch konkursrechtlich privilegiert. Das Guthaben (ohne Begrenzung) ist aber versicherungsrechtlich geschützt. Der Anspruch des Versicherten bildet ein gebundenes und speziell ausgeschiedenes Vermögen https://www.finma.ch/de/ueberwachung/versicherungen/spartenuebergreifende-instrumente/gebundenes-vermoegen-und-anlagerichtlinien
Wichtig für dich: Fällt die Versicherung in Konkurs, wird der Versicherte aus dem Erlös des gebundenen Vermögens vor allen anderen Gläubigern befriedigt. Fazit: mit einer Versicherungspolice sind deine Einlagen zu 100% geschützt bzw. abgesichert.
Du willst noch mehr wissen zum Thema Einlegerschutz? Hier findest du weitergehende nützliche Hinweise zum Einlegerschutz: esisuisse.
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